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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Haushaltswerbung

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Media direct Marketing, Inh.: Yusuf Sahin (kurz Verteilunternehmen) sind wesentlicher Bestandteil aller angenommenen Aufträge über die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen (kurz Verteilobjekte). Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, soweit sie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ Angebote

1. Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.


2. Angebote für die Verteilung von Verteilobjekten gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjektes sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Bei Veränderung dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Verteilobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag von 5 bis 20 Prozent.

§ Anlieferung

3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verteilobjekte richtig kommissioniert, mit Packzetteln versehen und gemäß den Vorgaben des Verteilunternehmens den zuständigen Spediteuren ausgehändigt werden.


4. Falls nicht anders vereinbart, sind die Verteilobjekte rechtzeitig bis spätestens drei Werktage vor dem Verteilbeginn frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern. Das Verteilunternehmen haftet für sorgsame Lagerung in seinen Räumen.


5. Für die rechtzeitige und vollständige Anlieferung der Verteilobjekte ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwendungen des Verteilunternehmens, insbesondere für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten, gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers. Ansprüche gegen das Verteilunternehmen sind ausgeschlossen.

§ Ablehnungsbefugnis

6. Das Verteilunternehmen behält sich das Recht vor, Aufträge wegen des Inhalts (insb. Text/Bild), der Art, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen oder zu widerrufen, insbesondere wenn der Auftrag nach Auffassung des Verteilunternehmens gegen geltendes Recht und/oder behördliche Bestimmungen verstößt, Rechte Dritter verletzt oder aus anderen Gründen für das Verteilunternehmen unzumutbar ist. Das Verteilunternehmen behält sich das Recht vor, Verteilobjekte, welche Fremdanzeigen oder kombinierte Verteilobjekte von verschiedenen Werbetreibenden enthalten, abzulehnen oder gesondert zu berechnen. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Eine Prüfpflicht des Verteilunternehmens bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verteilobjekte besteht nicht.

§ Durchführung

7. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung erfolgt die Verteilung ausschließlich an Haushalte durch Briefkasteneinwurf. Es wird pro Briefkasten grundsätzlich nur ein Exemplar eingeworfen, unabhängig von der Menge der Haushaltsnamen, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Abdeckungsquote wünscht. In Hochhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient. In Mehrfamilienhäusern mit Briefkästen auf der Etage (Steigerhäuser) wird grundsätzlich nur die unterste Etage bestückt. Einwurfverbote werden grundsätzlich beachtet (Briefkästen gekennzeichnet durch gut sichtbare Aufkleber). Von der Verteilung ausgenommen sind Gewerbebetriebe, Büros, Geschäfte, Heime, Ausländer- und Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser sowie Häuser auf Betrieb und Werksgelände und solche, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen. Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten gelten besondere Vereinbarungen.


8. Die Verteilung von Verteilobjekten von anderen Auftraggebern (Mitbewerbern) zum gleichen Termin kann nicht ausgeschlossen werden.


9. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, erforderlichenfalls Subunternehmen zur Verteilung einzusetzen.

§ Gewährleistung

10. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten wird von dem Verteilunternehmen eine Belieferung von 90 bis 95 Prozent der erreichbaren Haushalte angestrebt. Dies wird durch eine stichprobenartige Kontrolle der Zustellleistung (Überwachung der Hausbriefkästen, Befragung von Haushaltungen nach dem Empfang der Werbesendungen) sichergestellt. Eine Straße gilt als beliefert, wenn die überwiegende Anzahl der Häuser in derselben Straße das Verteilobjekt erhalten haben. Branchenübliche Abweichungen von der Verteilquote berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten.


11. Von der Druckerei etwa angelieferte Überdrucke kommen nur dann mit zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden bis zu einer Woche nach der Verteilung aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt.


12. Die Verteilung erfolgt grundsätzlich zu den mit dem Auftraggeber vereinbarten Terminen. Kann aus organisatorischen Gründen die Zustellung des gesamten Auftragvolumens an einem Tag nicht zugesichert werden, wird das Verteilunternehmen dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. In diesem Fall wird das Verteilunternehmen die Verteilung auch auf den darauf folgenden Tag ausdehnen. Erfolgt die Verteilung des gesamten Auftragvolumens innerhalb von 48 Stunden, besteht kein Minderungsrecht des Auftraggebers.


13. Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie Namen des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden. Sie haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und müssen bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von drei Tagen ab vertraglich festgelegtem Verteilende bei dem Verteilunternehmen vorliegen, damit Beanstandungen überprüft und abgestellt werden können. Stellt sich eine vom Auftraggeber veranlasste zusätzliche Überprüfung aus der Verteilleistung als unbegründet heraus, können hierfür entstandene Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.


14. Bei begründeten und rechtzeitigen Mängelanzeigen (Reklamation, Punkt 13) hat das Verteilunternehmen entsprechend der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit der Nacherfüllung. Bei Beanstandungen eines Teiles der Leistung bezieht sich ein Nacherfüllungsanspruch nur auf diesen Teil. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Dabei steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht dann nicht zu, wenn nur eine unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber zur Minderung bezüglich des beanstandeten Teiles berechtigt.

§ Haftung des Auftraggebers

15. Der Auftraggeber ist für den Inhalt (insbesondere Text/Bild), die Art und die Herkunft des Verteilgutes allein verantwortlich. Der Auftraggeber stellt das Verteil unternehmen von allen Ansprüchen Dritter frei - gleich auf welcher Rechtsgrundlage und gleich in welcher Höhe -, die wegen des Inhalts, der Art oder der Herkunft der Verteilobjekte gegen das Verteilunternehmen geltend gemacht werden. Diese Freistellung umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung, Gerichtskosten etc.

§ Haftung des Verteilunternehmens

16. Das Verteilunternehmen haftet nicht für den Werbeerfolg.


17. Eine Haftung des Verteilunternehmens auf Schadens- oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - besteht nur, wenn der Schaden bzw. die Aufwendungen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verteilunternehmens zurückzuführen sind oder durch schuldhafte Verletzung einer verkehrswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise von dem Verteilunternehmen verursacht wurden. Haftet das Verteilunternehmen nach den vorstehenden Grundsätzen dem Grunde nach, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so ist die Haftung der Höhe nach auf den typischen Schadens bzw. Aufwendungsumfang, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar war, maximal jedoch auf das für den betreffenden Auftrag zu zahlende Entgelt begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Haftungsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht. Soweit die Haftung des Verteilunternehmens nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ Höhere Gewalt

18. Bei Fällen höherer Gewalt und bei von dem Verteilunternehmen nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere Unwetter, Streik, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Betriebsstörungen etc., welche die Erfüllung des Auftrags unmöglich machen oder übermäßig erschweren, haftet das Verteilunternehmen nicht für Termineinhaltung. Das Verteilunternehmen kann bei einer nicht nur vorübergehenden Leistungsverhinderung oder Erschwerung wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit bzw. über den Rücktritt unverzüglich informiert. Der Auftraggeber seinerseits ist zum Rücktritt vom Vertrag insoweit berechtigt, als er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen das Verteilunternehmen sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ Zahlung

19. Rechnungsstellung erfolgt nach Beendigung der Verteilung oder wahlweise wöchentlich. Falls nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach Erhalt netto ohne Abzug zu zahlen.


20. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie Einziehungs- und Mahnkosten berechnet.


21. Die Ausführung von laufenden Aufträgen kann bis zur Begleichung rückständiger Rechnungen zurückgestellt und gegebenenfalls Vorauszahlung verlangt werden. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist das Verteilunternehmen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrags dessen weitere Durchführung, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Bei neuen Geschäftsbeziehungen kann ebenso Vorauszahlung eingefordert werden.


22. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist mit Ausnahme von unbestrittenen, schriftlich anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen ausgeschlossen.

§ Kündigungsfristen

23. Verträge über die regelmäßige Verteilung von Verteilgut können nur mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

§ Allgemeine Regelungen

24. Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen und nachträgliche Auftragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.


25. Sind einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall wird die unwirksame Bestimmung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Bestimmung, die nach dem Willen der Parteien dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.


26. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit es sich um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Sitz des Verteilunternehmens.


27. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Stand: 01.01.2019

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